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Bundesrat will die hohen Zulassungszahlen in Zivildienst senken

WBF

19.02.2025

Der Bundesrat will mit sechs Massnahmen die Zulassungen zum Zivildienst senken. Im Auge hat er dabei vor allem die Minderung der Abgänge von Militärdienstleistenden.

Die Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) bleiben in absoluten Zahlen hoch (2023: 6754; 2019: 6088). Der Bundesrat erachtet die Anzahl Zivildienstzulassungen, insbesondere die Anzahl Gesuche von Armeeangehörigen mit bestandener Rekrutenschule, von Fachspezialisten sowie von Kadern der Armee als problematisch. Mit der Gesetzesänderung wird Zulassungsgesuchen entgegengewirkt, die wesentlich durch andere Gründe als Gewissenskonflikte motiviert sind. Es gelten neu höhere Anforderungen für Personen, die einen beträchtlichen Teil des Militärdienstes geleistet haben.

Diese Massnahmen waren bereits Teil einer Vorlage zur Änderung des Zivildienstgesetzes, die in der Schlussabstimmung in der Sommersession 2020 vom Nationalrat knapp abgelehnt worden war. National- und Ständerat nahmen am 29. September 2022 respektive 6. März 2023 die Motion 22.3055 der SVP-Fraktion «Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken» an.

Weniger Stellungnahmen als 2018

Mit Blick auf das Gesamtergebnis der Vernehmlassung 2024 nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass im Wesentlichen die gleichen zustimmenden oder ablehnenden Argumente wie bei der Vernehmlassung 2018 vorgebracht wurden. Insgesamt gingen jedoch deutlich weniger Stellungnahmen ein, dies insbesondere von Einsatzbetrieben des Zivildienstes.

Nach Kenntnisnahme und Beurteilung der befürwortenden und ablehnenden Stellungnahmen sieht der Bundesrat keinen Anlass zu Änderungen an der Vernehmlassungsvorlage und hält an den sechs Massnahmen fest.

Keine Beurteilung von Gewissenskonflikten

Die seit 2009 geltende Tatbeweislösung ohne Beurteilung des Gewissenskonflikts wird vom Bundesrat nicht in Frage gestellt. Die Anforderungen werden aber für Personen erhöht, die bereits einen beträchtlichen Teil ihres Militärdienstes geleistet haben. Es soll neu der Grundsatz gelten, dass nach bestandener Rekrutenschule alle Gesuchsteller minimal 150 Zivildiensttage leisten müssen, wobei die Verhältnismässigkeit der Gesamtdauer der Militär- und Zivildienstleistungen bestehen bleibt.

Militärdienstpflichtige, die bereits alle Ausbildungstage der Armee geleistet haben, sollen nicht mehr zum Zivildienst zugelassen werden. Damit wird verhindert, dass sie sich einen Vorteil verschaffen können, indem sie sich der Schiesspflicht entziehen, die bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt. Neu findet zudem eine Angleichung des Dienstleistungsrhythmus von Militär- und Zivildienst statt. Es gilt eine jährliche Einsatzpflicht ab dem Kalenderjahr nach der Zulassung.

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Zivildienstgesetzes auf Anfang.2026 hofft der Bundesrat auf einen Rückgang der Zulassungen auf 4000 Personen pro Jahr. Träfe dies ein, würden längerfristig weniger Personen und weniger Diensttage für die Einsätze des Zivildienstes zur Verfügung. Mit Blick auf die erforderliche Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht, ist dies aus Sicht des Bundesrates hinzunehmen.

Zudem ist mittelfristig mit verminderten Einnahmen des Bundes aus der Abgabe der Einsatzbetriebe und im Ausbildungsbereich mit einer leichten Aufwandreduktion zu rechnen. Die erwartete Reduktion der geleisteten Zivildiensttage wird mittelfristig die Erwerbsersatzordnung und die Militärversicherung entlasten.

Die sechs Massnahmen im Überblick

1.   Mindestanzahl von 150 Diensttagen
2.   Faktor 1.5 gilt auch für Unteroffiziere und Offiziere
3.   Keine Einsätze, die ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern
4.   Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen
5.   Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung
6.   Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird

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